Beitragspflicht (AHV, IV, EO) für NichterwerbstätigeGerne machen wir unsere Einwohnerinnen und Einwohner auf eine allfällige Beitragspflicht für Nichterwerbstätige aufmerksam. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen, denn fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen. Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:
Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge aber weniger als den gesetzlichen Mindestbeitrag (CHF 496) ausmachen. Das Gleiche gilt für Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Die entsprechenden Formulare und Merkblätter können unter www.svasg.ch heruntergeladen oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden.
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