Wahl eines Mitglieds des Schulrates im zweiten WahlgangGesamterneuerungswahlen 2021 – 2024 Im ersten Wahlgang der Gesamterneuerungswahlen für die Amtsdauer 2021 bis 2024 vom 27. September 2020 wurde ein Sitz des Schulrates nicht besetzt, weshalb für diesen Sitz der zweite Wahlgang stattfindet. Die Wahl der Mitglieder des Schulrates ist eine Majorzwahl. Nach Art. 28 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3; abgekürzt WAG) und Art. 9 der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Berneck ist für Gemeindebehörden im zweiten Wahlgang die stille Wahl möglich. Sie kommt gemäss Art. 29 WAG zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Namen und Kandidierenden der Zahl der zu vergebenden Mandate entspricht. In diesem Falle findet der zweite Wahlgang nicht statt. Der Gemeinderat hat für diese Gesamterneuerungswahlen verfügt, dass die Gemeinderatskanzlei über das Zustandekommen der stillen Wahl entscheidet. Sie veröffentlicht den Entscheid über das Zustandekommen der stillen Wahl im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde (Art. 29 Abs. 2 lit. b WAG).
Die Gemeinderatskanzlei Berneck stellt fest:
Die Zahl der Kandidaten übersteigt die Zahl des zu vergebenden Mandats.
Rechtsmittel
Berneck, 5. Oktober 2020 Gemeinderatskanzlei Berneck Datum der Neuigkeit 5. Okt. 2020
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