Privileg für PV-Anlagen: Erhöhung Freibetrag bei den Anschlussgebühren

31. März 2022

Medienmitteilung der Stadt Rheineck und der Gemeinden Au, Balgach, Berneck, Diepoldsau, Eichberg, Marbach, Oberriet, Rebstein, Rüthi, St. Margrethen und Widnau

Der Bau einer Photovoltaik-Anlage begründet einen Gebäudemehrwert und generiert damit gemäss den heute geltenden kommunalen Regelungen auch Anschlussgebühren. Die Rheintaler Gemeinden möchten durch die Erhöhung des einmaligen Freibetrag auf Fr. 60'000.-- die anfallenden Gebühren reduzieren.

Mit dem Postulat der vorberatenden Kommission zum VI. Nachtrag zum Energie­ge­setz "Gebühren und Abgaben auf ökologische Investitionen im Gebäudebereich reduzieren" wurde die Regierung des Kantons St. Gallen beauftragt, Mass­nahmen betreffend Gebühren und Abgaben auf ökologische Investitionen im Gebäudebereich Staatsebenen übergreifend zu prüfen. Nach Ansicht der Regierung zielt das Postulat primär auf Investitionen in erneuerbare Energie und insbesondere auf die Nach­zahlun­gen von Anschlussgebühren in den Berei­chen Wasser und Abwasser ab. Ohne Gesetzesänderungen auf kantonaler Ebene liegt der diesbezügliche Handlungs­spielraum jedoch bei den Städten und Gemeinden.

Investitionen in erneuerbare Energie, beispielsweise in Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen), führen grundsätzlich zu einem Gebäudemehrwert. Gemäss den heute geltenden kommunalen Regelungen werden in den meisten Gemeinden deshalb Nachzahlungen bei den Anschlussbeiträgen fällig. Ihre Höhe kann durch kommunal festgelegte Freibeträge reduziert werden.

Die Erhebung von Anschlussgebühren beim Bau von PV-Anlagen stösst bei Bauherr­schaften oft auf Unverständnis, da es sich um eine freiwillige Investition im Sinne der nationalen und kantonalen Energiepolitik handelt. Die nationale und kantonale Energiepolitik setzt stark auf freiwilliges Engagement und auf die Bereitschaft von Bevölkerung, Unternehmen und Gemeinden, einen Beitrag an die Erreichung der gemeinsamen Energieziele zu leisten. Fehlanreize bei Investitionen in erneuer­bare Energien sollen deshalb vermieden werden.

Die Vereinigung der Rheintaler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten VSGP Rheintal hat diese Problematik aufgenommen. Sie hat sich zuhanden der Gemeinderäte der Rheintaler Gemeinden für eine regional abgestimmte Lösung ausgesprochen und für die Anschlussgebühren an die Wasserversorgung und die Anschlussgebühren bezüglich Abwasser die Erhöhung des einmaligen Freibetrags auf Fr. 60'000.-- vorgeschlagen. Mit dieser erhöhten Freigrenze lösen Investitionen in PV-Anlagen in der Regel keine Nachbelastungen bei den Anschlussgebühren mehr aus. Die VSGP Rheintal sieht in dieser Lösung einen Beitrag, die alternativen Energien zu fördern. Was die Anschlussgebühren an die Elektrizitätsversorgung angeht, sind die PV-Anlagen schon heute aufgrund der Bundesgesetzgebung gebührenfrei.

Die Mehrheit der Rheintaler Gemeinderäte hat dieser Lösung zugestimmt. Sie erfor­dert eine Anpassung der Reglemente über Anschlussbeiträge in den Bereichen Was­ser­versorgung und Abwasser. Aufgrund der unterschiedlichen "reglements­tech­nischen" Ausgangslagen wurde für jede Gemeinde eine ihrem Reglement angepasste Formulierung ausgearbeitet. Die Reglementsänderungen unterliegen dem fakultativen Referendum. Die beteiligten Rheintaler Gemeinden haben beschlossen, die Regle­ments­änderungen gemeinsam und koordiniert in die öffentliche Auflage zu bringen. Die konkreten Ergänzungen/Änderungen in den verschiedenen kommunalen Regle­menten können auf den jeweiligen Gemeinderats- bzw. Stadtkanzleien eingesehen oder von der Publikationsplattform publikationen.sg.ch heruntergeladen werden.

Die Referendumsfrist beginnt am 1. April 2022. In den Gemeinden Diepoldsau, Eichberg, Oberriet, Rebstein und Rüthi dauert sie 30 Tage bis zum 2. Mai 2022; in der Stadt Rheineck und den Gemeinden Au, Balgach, Berneck, Marbach, St. Margrethen und Widnau 40 Tage bis zum 10. Mai 2022. Ein allfälliges Referendumsbegehren ist vor Ablauf der entsprechenden Frist bei der betreffenden Gemeinderatskanzlei bzw. Stadtkanzlei einzureichen.

Name
1. Nachtrag Wasserversorgungsreglement Download 0 1. Nachtrag Wasserversorgungsreglement
2. Nachtrag zum Reglement über die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz Download 1 2. Nachtrag zum Reglement über die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz