Verkehrsanordnung Fahrverbot Schossenrietstrasse

13. Mai 2024

Der Gemeinderat verfügt in Anwendung von Art. 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SR 741.01; abgekürzt SVG), Art. 107 und Art. 113 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV) sowie Art. 21 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum SVG (sGS 711.1; abgekürzt EV SVG) folgende Verkehrsanordnung:

Schossenrietstrasse (Gemeindestrasse 3. Klasse / Nr. 385)

  • Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (2.14) mit Zusatztafel «Ausgenommen mit Bewilligung» gemäss Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 63-65 Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV, Signal 2.14).

 

Die Zufahrt und das vorübergehende Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund sind ohne spezielle Bewilligung ausschliesslich gestattet für:

  • Eigentümer Liegenschaft GS 943, Schossenrietstrasse 32
  • Strasseneigentümer (Meliorationsunternehmen Schossenriet)
  • Öffentliche Dienste im Einsatz (Feuerwehr, Polizei, Ambulanz o.ä.);
  • Dienstleistungen und Dienstfahrten der Gemeinde oder im Auftrag der Gemeinde (für Entsorgung, Unterhalt öffentlicher Anlagen und dergleichen).

 

Die Verkehrsanordnung «Schossenrietstrasse Nr. 385» und die dazugehörigen Unterlagen liegen gemäss Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) vom 13. Mai 2024 bis 27. Mai 2024 beim Bereich Bauen und Ortsentwicklung, Rathausplatz 5, zur Einsichtnahme öffentlich auf. Während der Auflagefrist kann gegen die Verfügung Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).

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