Referendumsvorlage: Nachtrag II zum Abfallreglement
Nachdem das Departement des Innern die Gemeinden verpflichtete, ab 1. Januar 2023 die Abfallentsorgung als Spezialfinanzierung zu führen, erliess der Gemeinderat am 12. Juli 2022 ein neues Abfallreglement, das auf dem Musterreglement des Kantons basiert und mit den anderen Zweckverbandsgemeinden der Kehrichtverwertung Rheintal (KVR) abgestimmt worden war. Beim Herbstaustausch zwischen dem Gemeinderat und den Parteipräsidien Mitte Oktober 2022 wurde die Finanzierung der Grüngutsammlung mit Gebührenmarken intensiv besprochen. Dabei zeigte sich, dass alle Parteien eine Finanzierung mit Grundgebühren pro Grundstück unterstützen. Der Gemeinderat nahm den Vorschlag auf und erliess am 7. November 2022 den Nachtrag I zum Abfallreglement, der im Wesentlichen die Finanzierung der Grünabfuhr im Rahmen der Spezialfinanzierung mit einer Grundgebühr nach Grundstücken regelt.
Im Januar 2023 legte der Gemeinderat die Grundgebühr auf CHF 75 je Grundstück in der Bauzone (ohne Strassen und Gewässer) sowie je nicht langwirtschaftlich geschätztes Grundstück ausserhalb der Bauzone fest (Mitteilungsblatt Nr. 35 vom 19. Januar 2023).
Mitte Mai 2023 stellte die Gemeinde mit den Liegenschaftsabgaben den grundgebührenpflichtigen Eigentümer*innen die Grundgebühr in Rechnung. Aus Rückfragen an die Verwaltung ergaben sich, dass Unklarheiten bzgl. der pflichtigen Liegenschaften bestehen. Ausserdem zeigte sich, dass einige wenige Liegenschaften die der Grundgebührpflicht unterstehen Spezialfälle darstellen, bei denen sich eine Ausnahmeregelung (bspw. mit einer Reduktion der Gebühr) im Sinne der Verhältnismässigkeit angezeigt ist. Der Gemeinderat hat deshalb an seiner letzten Sitzung, den Nachtrag II zum Abfallreglement erlassen.
Mit dem Nachtrag II wird die Grundgebührpflicht im Artikel 14 Absatz 3 des Abfallreglements ausformuliert. Absatz 4 sieht vor, dass bei ausserordentlichen Verhältnissen und ausgesprochenen Härtefällen die Grundgebühr auf Gesuch hin ganz oder zum Teil erlassen werden kann. Härtefälle können insbesondere dann vorliegen, wenn eine Liegenschaft aufgrund des Baus einer öffentlichen Strasse abgetrennt wird und beide getrennten Liegenschaften den gleichen Eigentümer haben. Ob die Ausnahmeregelung von Absatz 4 anwendbar ist, entscheidet der Gemeinderat im konkreten Einzelfall aufgrund objektiver Umstände. Für die Anwendung dieser Regelung genügt nicht, dass der grundgebührpflichtige Liegenschaftseigentümer die Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt.
Der Nachtrag II zum Abfallreglement der politischen Gemeinde Berneck untersteht dem fakultativen Referendum vom 18. Januar 2024 bis 26. Februar 2024 (40 Tage). Während dieser Frist können 253 in Berneck stimmberechtige Personen ein Referendumsbegehren einreichen.
(Fakultatives Referendum gem. Art 23 Gemeindegesetz und Art. 13 i. V. m. Art. 34 Gemeindeordnung)
Gegenstand |
Nachtrag II zum Abfallreglement |
Referendumsfrist | 18. Januar 2024 bis 26. Februar 2024 |
Öffentliche Auflage | Rathaus Berneck, Planauflagewand, 1. Stock, sowie Website Publikationsplattform (www.publikationen.sg.ch) |
Quorum für das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens |
253 gültige Unterschriften |
Ein allfälliges Referendumsbegehren ist vor Ablauf der Referendumsfrist dem Gemeinderat Berneck, Rathausplatz 1, 9442 Berneck, einzureichen.
Name | |||
---|---|---|---|
Nachtrag II zum Abfallreglement der politischen Gemeinde Berneck (PDF, 2.27 MB) | Download | 0 | Nachtrag II zum Abfallreglement der politischen Gemeinde Berneck |