Tombola, Lotto

Seit 1. November 2020 ist das kantonale Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (EG BGS) und die zugehörige Verordnung in Vollzug. Die meisten Tombola- und Lottoveranstaltungen sind seit dem 1. November 2020 bewilligungsfrei zulässig. Das bedeutet:

  • Keine Bewilligungspflicht besteht, wenn die Tombola von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt wird.
  • Tombolas von anderen Veranstalterinnen und Veranstaltern sind immer bewilligungspflichtig.


Bewilligungspflichtig sind Tombola-Veranstaltungen nach wie vor, wenn:

  • der Unterhaltungsanlass nicht von der Tombola-Veranstalterin oder vom Tombola-Veranstalter durchgeführt wird (sog. "Trittbrettfahrer-Tombola");
  • die Organisation oder Durchführung der Tombola an Dritte ausgelagert wird;
  • sich die Tombola oder der Unterhaltungsanlass speziell an Minderjährige richtet.


Zuständigkeiten im Geldspielwesen ab dem 1. November 2020:

Die politische Gemeinde bewilligt und beaufsichtigt:

  • Tombolas und Lottoveranstaltungen (soweit diese überhaupt noch bewilligungspflichtig sind, vgl. dazu Art. 8 EG BGS);
  • Lokale Sportwetten.

Der Kanton bewilligt und beaufsichtigt:

  • Übrige Kleinlotterien im Sinn von Art. 20 ff. EG BGS;
  • Tombola- und Lottoveranstaltungen mit einer Plansumme über Fr. 50'000.-- (da diese als übrige Kleinlotterien gelten);
  • Kleine Pokerturniere.

Diese Ausführungen werden sachgemäss auch auf Lottoveranstaltungen angewendet.

Weitere Informationen, Merkblätter und Gesuchsformulare finden Sie hier. Für Fragen steht Ihnen die Gemeinderatskanzlei oder der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes unter info.Geldspiele@sg.ch gerne zur Verfügung.

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