Referendumsvorlage: Nachtrag III zum Abfallreglement

23. Februar 2026

Nachdem das Departement des Innern die Gemeinden verpflichtete, ab 1. Januar 2023 die Abfallentsorgung als Spezialfinanzierung zu führen, erliess der Gemeinderat am 12. Juli 2022 ein neues Abfallreglement, das auf dem Musterreglement des Kantons basiert und mit den anderen Zweckverbandsgemeinden der Kehrichtverwertung Rheintal (KVR) abgestimmt worden war. Beim Herbstaustausch zwischen dem Gemeinderat und den Parteipräsidien Mitte Oktober 2022 wurde die Finanzierung der Grüngutsammlung mit Gebührenmarken intensiv besprochen. Dabei zeigte sich, dass alle Parteien eine Finanzierung mit Grundgebühren pro Grundstück – anstatt der Finanzierung über Marken – unterstützen. Der Gemeinderat nahm den Vorschlag auf und erliess am 7. November 2022 den Nachtrag I zum Abfallreglement, der im Wesentlichen die Finanzierung der Grünabfuhr im Rahmen der Spezialfinanzierung mit einer Grundgebühr nach Grundstücken regelt. In der Folge legte der Gemeinderat die Grundgebühr auf CHF 75 je Grundstück in der Bauzone (ohne Strassen und Gewässer) sowie je nicht landwirtschaftlich geschätztes Grundstück ausserhalb der Bauzone fest. Mitte Mai 2023 stellte die Gemeinde mit den Liegenschaftsabgaben den grundgebührenpflichtigen Eigentümer*innen die Grundgebühr erstmals in Rechnung. Daraufhin gingen Rückfragen bei der Verwaltung ein insbesondere aufgrund Unklarheiten bezüglich der pflichtigen Liegenschaften. Zudem zeigte sich, dass einzelne Liegenschaften Spezialfälle darstellen, bei denen sich eine Ausnahmeregelung im Sinne der Verhältnismässigkeit aufdrängen kann. Der Gemeinderat erliess deshalb am 9. Januar 2024 den Nachtrag II zum Abfallreglement, mit dem die Grundgebührpflicht präzisiert und eine Härtefallregelung aufgenommen wurde. Der Nachtrag II unterstand dem fakultativen Referendum und trat nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist per 1. Januar 2024 in Kraft.
 

Im Zusammenhang mit der Gebühr für das Jahr 2024 wurde ein Rechtsmittelverfahren geführt. Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinderat das Gebührenmodell nochmals umfassend geprüft. Mit Beschluss Nr. 21 vom 20. Januar 2026 stellte er eine Weiterentwicklung der bisherigen Regelung in Aussicht. Neu soll die Grundgebühr gestaffelt nach Grundstücksfläche erhoben werden. Vorgesehen ist folgende Abstufung:

– Grundstücke über 50 m² bis 250 m²: CHF 50
– Grundstücke über 250 m² bis 500 m²: CHF 60
– Grundstücke über 500 m² bis 1'500 m²: CHF 70
– Grundstücke über 1'500 m²: CHF 75
 

Die Staffelung orientiert sich an der Grundstücksgrösse als sachlichem Kriterium und stellt einen nachvollziehbaren Bezug zur potenziellen Grünabfallmenge her. Die durchschnittlichen jährlichen Kosten der Grünabfuhr belaufen sich in den letzten Jahren auf rund CHF 79'000. Mit der vorgesehenen Staffelung wird eine kostendeckende Finanzierung im Rahmen der Spezialfinanzierung sichergestellt. Die politische Gemeinde Widnau hat per 1. Januar 2026 – auf Antrag der Bevölkerung – eine analoge Regelung mit einem Staffelungsmodell eingeführt. In den dort veröffentlichten Unterlagen wird festgehalten, das kantonale Amt für Umwelt habe die gestaffelte Grundgebühr nach Grösse des Grundstücks als mit dem Verursacherprinzip vereinbar beurteilt. In seiner Stellungnahme zum vorliegenden Nachtrag III des Abfallreglements vertritt das Amt für Umwelt dagegen eine gegenteilige Auffassung. Der Gemeinderat hat sich mit der Stellungnahme des Amtes für Umwelt detailliert auseinandergesetzt und geht davon aus, dass auch das nun in Berneck vorgesehene Modell den Anforderungen des Umweltschutzgesetzes entspricht und dem Verursacherprinzip in genügender Weise Rechnung trägt. Die eidgenössische Preisüberwachung wurde vor Erlass des Nachtrags III mittels Selbstdeklaration informiert und verzichtet auf eine vertiefte Prüfung.
 

Der Nachtrag III zum Abfallreglement untersteht dem fakultativen Referendum vom 23. Februar 2026 bis 3. April 2026 (40 Tage). Während dieser Frist können 253 in Berneck stimmberechtigte Personen ein Referendumsbegehren einreichen. Der Nachtrag soll nach Abschluss des Referendumsverfahrens rückwirkend per 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt werden.

 

(Fakultatives Referendum gem. Art. 23 i. V. m. Art. 6 Gemeindegesetz [sGS 151.2] und Art. 13 ff. der Gemeindeordnung)
 

Gegenstand:

Nachtrag III zum Abfallreglement  in Vollzug ab 1. Januar 2026

  • Beschluss des Gemeinderates Berneck vom 17. Februar 2026
     

Referendumsfrist:

 vom 23. Februar 2026 bis 3. April 2026 (40 Tage)
 

Öffentliche Auflage:

Rathaus Berneck, Gemeinderatskanzlei, Büro 3, sowie Website und Publikationsplattform (www.publikationen.sg.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
 

Quorum für das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens:

253 gültige Unterschriften (1/10 der Stimmberechtigten)
 

Ein allfälliges Referendumsbegehren ist vor Ablauf der Referendumsfrist dem Gemeinderat Berneck, Rathausplatz 1, 9442 Berneck, einzureichen.

Name
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Protokollauszug Gemeinderat - Nachtrag lllzum Abfallreglement der politischen Gemeinde Berneck (PDF, 2.11 MB) Download 1 Protokollauszug Gemeinderat - Nachtrag lllzum Abfallreglement der politischen Gemeinde Berneck
Selbstdeklaration an die eidg. Preisüberwachung (PDF, 637 kB) Download 2 Selbstdeklaration an die eidg. Preisüberwachung
Protokollauszug Gemeinderat - Erlass III. Nachtrag Abfallreglement (PDF, 2.57 MB) Download 3 Protokollauszug Gemeinderat - Erlass III. Nachtrag Abfallreglement