Baugesuchsformulare

Das Planungs- und Baugesetz unterscheidet drei Bewilligungsverfahren (Art. 138 ff.). Die Bauverwaltung ordnet die eingehenden Baugesuche dem richtigen Verfahren zu.

Ordentliches Verfahren
Bevor das Baugesuch eingereicht wird, sind beim ordentlichen Verfahren die Visiere aufzustellen, welche Stellung und Ausmass der Baute oder Anlage bezeichnen.

Das Bausekretariat gibt den Anstössern mit eingeschriebenem Brief vom Baugesuch Kenntnis und eröffnet eine Einsprachefrist von 14 Tagen. Anstösser im Sinne dieser Vorschrift sind Grundeigentümer, deren Grundstück nicht mehr als 30 Meter von der geplanten Baute oder Anlage entfernt ist.


Vereinfachtes Verfahren
Bauten und Anlagen werden im vereinfachten Verfahren bewilligt, wenn sie keine oder nur die Interessen weniger Einspracheberechtigten berühren.

Im vereinfachten Verfahren entfallen die Pflicht zur Visierung und das Auflageverfahren. Vom Baugesuch wird den Einspracheberechtigten mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von vierzehn Tagen Kenntnis gegeben, wenn diese dem Baugesuch nicht unterschriftlich zugestimmt haben. Baugesuch und Unterlagen stehen den Einspracheberechtigten während der Einsprachefrist zur Einsicht offen.

Meldeverfahren
Bauten und Anlagen, die weder die Interessen von Einspracheberechtigten noch wesentliche öffentliche Interessen berühren, können auf Begehren des Baugesuchstellers im Meldeverfahren bewilligt werden.

Im Meldeverfahren entfallen die Pflicht zur Visierung sowie das Anzeige- und Auflageverfahren. Das Vorhaben darf ausgeführt werden, wenn die zuständige Gemeindebehörde nicht innert dreissig Tagen nach Eingang des Baugesuches dem Gesuchsteller schriftlich mitteilt, dass das Gesuch in das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen wird oder dass das Baugesuch abgelehnt wird.

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