Beitragspflicht (AHV, IV, EO) für Nichterwerbstätige

 

Gerne machen wir unsere Einwohner*innen auf eine allfällige Beitragspflicht für Nichterwerbstätige aufmerksam. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen, denn fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen.

Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten.

Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen.
 

Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:

  • vorzeitig Pensionierte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • Verwitwete
  • Studierende
  • Weltreisende
  • Geschiedene
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten (sowie Partner in eingetragenen Partnerschaften)
  • Ehefrau und Ehemänner (sowie Partner in eingetragenen Partnerschaften), die selbst nicht oder teilweise erwerbstätig sind und deren Partner im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgeht

Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge aber weniger als den gesetzlichen Mindestbeitrag (CHF 514) ausmachen. 

Das Gleiche gilt für Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten.

Die entsprechenden Formulare und Merkblätter können unter www.svasg.ch heruntergeladen oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden.

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