Generelles Verbot von Himmelslaternen

30. März 2017
Himmelslaternen oder ähnliche Feuerwerkskörper sind auf dem Gemeindegebiet von Berneck generell verboten. Der Gemeinderat Berneck folgt damit den Empfehlungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt BAZL.

Bei Himmelslaternen wird mit einem Brenner Luft erhitzt, die einen Ballon aufsteigen lässt. Die Hülle der Himmelslaternen besteht meist aus leichtem Papier sowie teilweise aus einem Metall- oder Holzgestänge. Ein kontrolliertes Steigenlassen ist nicht möglich, weshalb sie als besonders gefährliche Feuerwerkskörper gelten. Die Laternen können Strecken von vielen Kilometern zurücklegen, wobei ihre Flugrichtung durch wechselnde Windrichtungen unvorhersehbar wird. Im Normalfall sinkt die Laterne erst dann zu Boden, wenn der Brandsatz erschöpft ist. Sollte aber eine Laterne abstürzen oder durch einen Windstoss in der Luft Feuer fangen, so ist sie eine Gefahr für Personen, Gebäude, Wald, Reben und Wiesen. Dazu kommt, dass die Überreste der Laternen in der Natur eine Gefahr für Wild-, Nutz- und Haustiere bergen und die Landschaft verschmutzen.

Aufgrund des Gefahrenpotentials sind Himmelslaternen in verschiedenen Teilen der Schweiz bereits nicht mehr erlaubt, so auch in der Nähe von Flughäfen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL hat betreffend Himmelslaternen empfohlen, einen Abstand von mindestens 5 km zur Landesgrenze einzuhalten. Die Gemeinde Berneck liegt innerhalb des empfohlenen 5 km Korridors zur Landesgrenze. Das Zentrum von Berneck befindet sich zudem nur knapp ausserhalb des Korridors zum Flughafen Altenrhein.

Bereits in der Vergangenheit wurden aus Umweltschutz- und Sicherheitsgründen, insbesondere zum Schutz der zahlreichen historischen Bauten im Dorfkern, keine Bewilligungen für das Steigenlassen von Himmelslaternen erteilt. Weil dennoch regelmässig Anfragen bei der Gemeindeverwaltung eingehen, hat der Gemeinderat Berneck entschieden, den Empfehlungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt BAZL zu folgen und ein generelles Verbot für Himmelslaternen auf dem Gemeindegebiet von Berneck auszusprechen. Das Verbot gilt auch am Nationalfeiertag und Silvester und wird ab sofort angewendet.

 
Hinweis betreffend das Abbrennen von Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerken bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Das Abbrennen und Werfen von Knallkörpern ist verboten. Vom Verbot ausgenommen ist der Umgang mit Knallkörpern am 1. August und an Silvester bzw. Neujahr.

Das Gesuchsformular um Bewilligung für das Abbrennen eines Feuerwerks steht auf der Website der Gemeinde Berneck zur Verfügung. Das vollständig ausgefüllte Gesuch ist mindestens einen Monat vor der Veranstaltung bei der Gemeinderatskanzlei Berneck einzureichen. Ebenfalls ist ein Merkblatt Sicherheit sowie eine Übersicht für Feuerwerk-Kurse aufgeschaltet. Zu beachten sind besondere Vorschriften bei Feuerwerkskörper der Kategorie 4. Die Gemeinderatskanzlei steht bei Fragen zur Verfügung.