Wahl eines Mitglieds des Schulrates im zweiten Wahlgang

5. Oktober 2020

Gesamterneuerungswahlen 2021 – 2024
Wahl eines Mitglieds des Schulrates im zweiten Wahlgang
Nicht- Zustandekommen der stillen Wahl

Im ersten Wahlgang der Gesamterneuerungswahlen für die Amtsdauer 2021 bis 2024 vom 27. September 2020 wurde ein Sitz des Schulrates nicht besetzt, weshalb für diesen Sitz der zweite Wahlgang stattfindet.

Die Wahl der Mitglieder des Schulrates ist eine Majorzwahl.

Nach Art. 28 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3; abgekürzt WAG) und Art. 9 der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Berneck ist für Gemeindebehörden im zweiten Wahlgang die stille Wahl möglich. Sie kommt gemäss Art. 29 WAG zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Namen und Kandidierenden der Zahl der zu vergebenden Mandate entspricht. In diesem Falle findet der zweite Wahlgang nicht statt.

Der Gemeinderat hat für diese Gesamterneuerungswahlen verfügt, dass die Gemeinderatskanzlei über das Zustandekommen der stillen Wahl entscheidet. Sie veröffentlicht den Entscheid über das Zustandekommen der stillen Wahl im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde (Art. 29 Abs. 2 lit. b WAG).

 

Die Gemeinderatskanzlei Berneck stellt fest:

  1. Für die Wahl eines Mitglieds der Schulrates sind folgende gültigen Wahlvorschläge fristgerecht (Montag, 5 Oktober 2020, um 11.30 Uhr) bei der Gemeinderatskanzlei eingereicht worden:

  • Andreas Mathieu, Kübächliweg 7, 9442 Berneck

  • Laszlo Arato, Kalchofen 28, 9442 Berneck

  • Luzius Mettier, Wisenstrasse 2, 9442 Berneck

 

Die Zahl der Kandidaten übersteigt die Zahl des zu vergebenden Mandats.
Eine stille Wahl entfällt somit.

 

  1. Der zweite Wahlgang findet am Sonntag, 29. November 2020 und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den Vortagen statt.

 

Rechtsmittel
Beschlüsse der Bürgerschaft können von Stimmberechtigten nach den Bestimmungen von Art. 164 Gemeindegesetz (sGS 151.2; abgekürzt GG) wegen Verfahrensmängeln, die bei der amtlichen Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung vorgekommen sind, mit Kassationsbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde ist innert vierzehn Tagen beim Departement des Innern, Regierungsgebäude, 9001 St.Gallen einzureichen.

 

Berneck, 5. Oktober 2020                                                      Gemeinderatskanzlei Berneck